Inklusion

Mit dem Begriff “schulische Inklusion” ist gemeint, dass SchülerInnen mit und ohne Behinderung an der allgemeinen Schule gemeinsam lernen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die UN-Behindertenrechtskonvention (2009) sowie das neue Schulgesetz in Baden-Württemberg. 

Die schulische Inklusion ist seit dem 15. Juli 2015 in Baden-Württemberg im Schulgesetz verankert und somit ein wichtiger Bestandteil des Bildungswesens. Folgendes ist dort festgelegt:
SchülerInnen, die einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (SBA) haben, können dieses entweder an einer allgemeinen Schule oder an einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) einlösen. 

  • → Es besteht also keine Pflicht zum Besuch eines SBBZ. 

  • → Verordnung des Kultusministeriums über die Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (SBA-VO von 2016) 

Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kann somit im Rahmen der Inklusion an einer allgemeinen Schule oder an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum wahrgenommen werden. Wenn für das jeweilige Kind/ den jeweiligen Jugendlichen ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt wird, werden Erziehungsberechtigte sowie das entsprechende Kind umfassend über die möglichen Bildungsangebote an allgemeinen Schulen und an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren informiert und beraten.

Durch das Schulgesetz ist festgelegt, dass Eltern ein qualifiziertes, eingeschränktes Wahlrecht haben. Die Eltern können also entscheiden, wo ihr Kind den sonderpädagogischen Bildungsanspruch einlöst: 

  • → an einer allgemeinen Schule (also inklusiv im gemeinsamen Unterricht)

  • → oder an einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ)

Das qualifizierte, eingeschränkte Elternwahlrecht beinhaltet allerdings auch bestimmte Grenzen bezüglich des Wahlrechts der Eltern: 

  • → Der konkrete Lernort, eine bestimmte Schule, kann nicht von den Eltern gewählt werden. 

  • → Den Lernort legt das Staatliche Schulamt Heilbronn (Begleitstelle Inklusion) in Absprache mit den jeweiligen Schulen und Kostenträgern fest. 

  • → Unter Umständen ist damit ein Schulwechsel verbunden. 

  • → In begründeten Einzelfällen ist ein inklusives Setting nicht möglich.

 

vgl. Schulamt Heilbronn - Begleitstelle Inklusion (Schuljahr 2023/2024)

Elternwahlrecht